4. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach §8a SGBVIII
Kinder, die unsere Einrichtung besuchen, stehen nach dem Sozialgesetzbuch § 8a bei Gefährdungsrisiken bzw. Verdacht auf Kindeswohlgefährdung unter dem besonderen Schutz des Gesetzgebers. Dies ist vertraglich zwischen dem Träger der Einrichtung und dem zuständigen Jugendamt Fürstenfeldbruck geregelt.
Demzufolge ist das Fachpersonal dazu verpflichtet, Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung aufmerksam wahrzunehmen und unter Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.
Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung können sein:
Äußere Erscheinung des Kindes
Verhalten des Kindes
Verhalten der Erziehungspersonen aus der häuslichen Gemeinschaft
bei körperlicher und seelischer Vernachlässigung,
seelischer und/oder körperlicher Misshandlung,
Familiäre Situation
Wohnsituation
Drogenmissbrauch
Alkoholkonsum
sexueller Übergriff
Wird ein Bedarf an Unterstützung festgestellt, bieten wir, um eine Gefährdung abzuwenden, Hilfsangebote, wie beratende Gespräche, die Hinzuziehung von Fachdiensten oder Beratungsstellen an.